1. Allgemeines
a.) Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, auch wenn im Rahmen einer Geschäftsverbindung eine besondere Auftragsbestätigung nicht erfolgt. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.
b) Vereinbarungen mit unseren Vertriebsangestellten, insbesondere Zusicherungen, sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Lieferung
a) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen,die gesondert abgerechnet werden können. Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum vereinbart wurde. Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängern diese in angemessenem Umfang.
Gleiches gilt beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer nicht abwenden konnte, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller Schadenersatz verlangen kann.
b.) Der Käufer kann uns 6 Wochen nach Ablauf eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Im Falle des Verzuges kann uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
3. Zahlungsbedingungen
a.) Unsere Lieferungen sind 30 Tage nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware zu bezahlen. Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig und wenn alle älteren Rechnungen vorher bezahlt sind.
Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, nach Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sowie sonstige Kosten zu berechnen.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
b.) Wechsel und Scheckzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig und werden nur, vorbehaltlich der Dikontierungsmöglichkeiten, zahlungshalber angenommen. Sämtliche Kosten einschließlich des Diskonts gehen zu Lasten des Käufers.
c.) Löst im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten der Käufer einen Scheck oder Wechsel nicht ein, ist er mit einer Zahlung in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so werden sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer für bereits getätigte Lieferungen sofort fällig, auch wenn dafür ein Wechsel gegeben worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Wechsel besteht nicht. Weitere Lieferungen können wir von vorheriger Sicherheitsleistung oder Zug-um Zug-Leistung des Kaufpreises abhängig machen. Dies gilt auch nach Beendigung des Verzugs oder nachträglicher Zahlung. Wird die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
d.)Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder werden solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände uns nachträglich bekannt, so können wir die Lieferung von vorheriger Sicherheitsleistung oder Zahlung des Kaufpreises Zug-um Zug abhängig machen. Dies gilt auch wenn der Käufer Wechsel gegeben hat. Ein Zurückhaltungsrecht wegen der Wechsel besteht nicht.
4. Eigentumsvorbehalt
a.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, im Rechtsverkehr mit Kaufleuten bis zur Bezahlung unserer gesamten gegenwärtigen und zukünftig noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
b.) Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Käufer schon jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf an einen Dritten in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechnungen mit Rang vor dem Rest an uns ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt.
c.) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass der Käufer mit seinem Abnehmer seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderungen aus dem Weiterverkauf auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Von Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns sofort Kenntnis zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten von Interventionen zu erstatten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
d.) Soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz eingreift, sind wir im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, zu unserer Sicherheit die Herausgabe der Eigentumvorbehaltsware zu verlangen, ohne vorher vom Vertrage zurückzutreten oder eine Nachfrist gem. §326 BGB zu setzen. Sofern wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sind, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, können wir die Eigentumsvorbehalte unter Wahrung der Interessen des Käufers freihändig bestmöglich veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten der Rücknahme der EigentumsvorbehaltsWare sowie eine etwaige Wertminderung zu erstatten, auch für den Fall des Rücktritts vom Vertrag.
e.) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten, die nach der Insolvenzordnung der Aussonderung bzw. Ersatzsonderung unterliegen, unsere Forderung um mehr als 20% bei Sicherheiten, die der Absonderung unterliegen, um mehr als 45%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
5. Gewährleistung
a.) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller und endet spätestens 12 Monate nach Besitzübergang.
Bei Handelsgeschäften sind bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang der Ware, andere Mängel innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Nichthandelsgeschäften sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen seit Eingang der Ware zu rügen. Nach Ablauf der genannten Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für Mängel, die Folge unsachgemäßer Behandlung oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Reparaturen oder Eingriffe sind.
b.) Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Wir sind berechtigt, anstelle der Mängelbeseitigung Ersatz zu liefern. Kommen wir mit der Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung länger als 4 Wochen in Verzug, schlägt sie fehl oder ist sie unmöglich, so ist der Käufer zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises berechtigt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Käufers aus der Haftung für zugesicherte Eigenschaften.
6. Schadensersatz
a.) In allen Fällen, in denen der Käufer zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens 20% des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
b.) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn die Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463 ff BGB geltend macht. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht für Sach-und Personenschäden auf die Deckungssumme einer branchenüblichen Produkthaftpflichtversicherung und auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
7. Vertragsaufhebung
Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen schuldhafter Vertragsverletzung durch den Käufer können wir folgende Ansprüche geltend machen:
a.) besondere Aufwendungen aus Anlass eines Vertrages, z.B. Provisionen, Versandkosten sowie Ersatz für Beschädigungen, die durch ein Verschulden des Käufers verursacht wurden.
b.) eine Vergütung für die Gebrauchsüberlassung und die damit eingetretene Wertminderung. In der Regel wird die Vergütung je nach Wertbeständigkeit wie folgt errechnet: bei Rücktritt und Übergabe nach Lieferung innerhalb der ersten drei Monate 30% des Verkaufspreises.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht am Sitz des Lieferes zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden; die Anwendbarkeit des „Einheitlichen UN-Kaufrechts“ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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Vaubanstraße 25 – 27
66740 Saarlouis
11/2008